Infos zu Krankenfahrten

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Was sind Krankenfahrten?

Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden.
Zu den Mietwagen zählen z. B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern.
Eine medizinisch-fachliche Betreuung findet in diesen Fällen nicht statt.

Arbeits-, Arbeitswege,- oder Schulunfall

Falls Sie aufgrund eines Unfalls am Arbeitsplatz, auf dem Weg zur Arbeit oder in der Schule eine Krankenfahrt benötigen, sind wir Ihr zuverlässiger Ansprechpartner.

Wir kümmern uns um die direkte Abrechnung dieser Fahrten mit der Berufsgenossenschaft, sodass Sie die Fahrkosten nicht in bar begleichen müssen. Die Voraussetzung hierfür ist eine ärztliche Verordnung für Krankenbeförderung, auf der der Vermerk „Arbeitsunfall“ oder „Schulunfall“ zu finden ist. Diese Verordnung erhalten Sie von Ihrem Arzt.Verordnung zu

Übrigens: Für Fahrten mit einem Taxi oder Fahrservice übernimmt Ihre Krankenkasse in vielen Fällen die Kosten. Wir erleichtern Ihnen den Prozess, indem wir die Abrechnung direkt mit Ihrer Krankenkasse übernehmen.

– Damit möchten wir Ihnen unnötigen Stress ersparen!

Folgende Krankenfahrten führen wir aus:

(sofern während der Fahrt keine medizinische Versorgung nötig oder zu erwarten ist)

  • Krankenhauseinweisung und Entlassung

  • Zur ambulanten Behandlung

  • Dialysefahrten

  • Zur Bestrahlungstherapie

  • Zur Chemotherapie wie:
    parenteraler onkologischer Chemotherapie
    und parenteraler antineoplastischer Arzneimitteltherapie

  • Zur Reha und Kur

privat krankenversichert

Als Privatversicherter rechnen Sie Krankenfahrten in der Regel direkt mit Ihrer privaten Krankenkasse ab.
Dazu benötigen Sie lediglich eine Verordnung einer Krankenbeförderung von Ihrem Arzt und von uns eine Quittung/Rechnung über den Fahrpreis.

Fahren Sie häufig oder regelmäßig, dann bieten wir Ihnen den bequemen Weg der Sammelrechnung an.
Sie erhalten detaillierte Rechnungen, die Sie einfach überweisen, statt jede Fahrt einzeln zu bezahlen.

gesetzlich krankenversichert

Als gesetzlich Versicherter haben Sie viele Möglichkeiten, Ihre Krankenfahrten mit Fahrservice Herrmann abzuwickeln.

Die gesetzlichen Regelungen hierzu gliedern sich in drei Kategorien:

Einweisung oder Entlassung Krankenhausbehandlung voll- oder teilstationär.
(gem. § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V)

 

Welche Belege benötigt wir bei Fahrtantritt für die direkte Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse?

Genehmigung der Krankenkasse?
JA
(NEIN bei Einweisung oder Entlassung, vor-/nachstationäre Behandlung)
(NEIN bei ambulante Behandlung bei Merkzeichen „aG“, ,,BI“, ,,H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitäts­ beeinträchtigung: (ein Schwerbehindertenausweis muss vorliegen))

Verordnung einer Krankenbeförderung?
JA

Zuzahlung des gesetzlichen Eigenanteils, sofern keine Befreiung vorliegt?
JA

Alternative Barzahlung bei fehlenden Belegen

Was zu beachten und zu tun ist:
Keine Zuzahlung bei gültigem Befreiungsausweis.
Die gesetzliche Zuzahlung ist ggf. für jede einzelne Fahrt sofort beim Fahrer zu zahlen.

Keine Zuzahlung bei Verlegung von Krankenhaus zu Krankenhaus.

Vor- oder Nachbehandlung bei ambulanter OP
Ambulante OP gem. § 115b SGB 5

Welche Belege benötigt Fahrservice Herrmann bei Fahrtantritt für die direkte Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse?

Genehmigung der Krankenkasse?
JA

Verordnung einer Krankenbeförderung?
JA

Zuzahlung des gesetzlichen Eigenanteils, sofern keine Befreiung vorliegt?
JA

alternativ Barzahlung bei fehlenden Belegen

Was zu beachten und zu tun ist:

Genehmigungen müssen für jedes Fahrziel von der Krankenkasse vor der Behandlung erteilt werden.
Liegt diese bei Fahrtantritt nicht vor, ist Fahrservice Herrmann eine Abrechnung mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht möglich und die Fahrt ist von Ihnen zu zahlen.

Keine Zuzahlung bei gültigem Befreiungsausweis
Die gesetzliche Zuzahlung ist ggf. für jede einzelne Fahrt sofort beim Fahrer zu zahlen.
Ist laut Krankenkasse nur für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung fällig, dann kassiert Fahrservice Herrmann zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes den Eigenanteil bei der ersten Fahrt.

Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie
Merkzeichen „aG“, „BI“, „H“ oder Pflegestufe 2 bzw. 3
Arzt, Massagen, Krankengymnastik usw.

Welche Belege benötigt Fahrservice Herrmann bei Fahrtantritt für die direkte Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse?

Genehmigung der Krankenkasse?
JA

Verordnung einer Krankenbeförderung?
JA

Zuzahlung des gesetzlichen Eigenanteils, sofern keine Befreiung vorliegt?
JA

Alternative Barzahlung bei fehlenden Belegen

Was zu beachten und zu tun ist:

Genehmigungen müssen für jedes Fahrziel von der Krankenkasse vor der Behandlung erteilt werden.
Liegt diese bei Fahrtantritt nicht vor, ist Fahrservice Herrmann eine Abrechnung mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht möglich und die Fahrt ist von Ihnen zu zahlen.

Keine Zuzahlung bei gültigem Befreiungsausweis
Die gesetzliche Zuzahlung ist ggf. für jede einzelne Fahrt sofort beim Fahrer zu zahlen.
Ist laut Krankenkasse nur für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung fällig, dann kassiert Fahrservice Herrmann zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes den Eigenanteil bei der ersten Fahrt.

Hinweise für gesetzlich Krankenversicherte

Gesetzliche Zuzahlung / Eigenanteil

Die gesetzliche Zuzahlung ist je einfache Fahrtrichtung zu zahlen.
Hin- und Rückfahrten mit Wartezeit werden wie zwei Fahrten gezählt.
Der Eigenanteil beträgt 10 % des Fahrpreises, mindestens aber 5,– € und maximal 10,– €.

 

 

Verordnung einer Krankenbeförderung

Die Verordnung stellt der behandelnde Arzt aus, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.
Dies könnte der Fall sein, wenn eine Behandlung notwendig ist, Ihnen aber öffentliche Verkehrsmittel aufgrund Ihrer Einschränkung nicht zuzumuten sind oder die Gesundung beeinträchtigt wird.

Bitte besprechen Sie dies mit Ihrem Arzt.

Genehmigung durch die gesetzliche Krankenkasse

Genehmigungen sind bei allen ambulanten Krankenfahrten der obigen Kategorien b.) oder c.) notwendig.

Erteilte Genehmigungen werden von der Krankenkasse mit einem Schreiben oder einem Stempel auf der Rückseite der Verordnung bescheinigt und müssen Fahrservice Herrmann vor Fahrtantritt vorliegen. Bitte sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse.

Bei fehlender Genehmigung führt Fahrservice Herrmann die Fahrten gern gegen Barzahlung aus.

Hinsichtlich nicht planbarer Patientenfahrten, die z.B. wegen akuter Erkrankung notwendig werden und bei denen aber wegen nicht geöffneter Kassen-Geschäftsstellen keine Genehmigungen zu erhalten sind, kann die Genehmigung im Einzelfall nachträglich eingeholt werden.

Begleitpersonen

Laut Krankentransportrichtlinien der Krankenkassen ist die Beförderung von Begleitpersonen kostenfrei, solange die Begleitung stattfindet.
Ist zum Beispiel bei einer Krankenhauseinweisung der Patient abgesetzt, so ist die Begleitperson für den Rückweg selbst verantwortlich.

Auf Wunsch fährt Fahrservice Herrmann die Begleitperson gegen eine Gebühr zu ihrem Wunschziel.

Hinweise für den Arzt

Weitere Informationen finden Sie in den Krankentransportrichtlinien.
(nachzulesen § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V).

Die Beförderung muss im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung zwingend medizinisch notwendig sein.
Die Angabe der zwingenden medizinischen Notwendigkeit erfolgt auf der Verordnung in Abschnitt 2.

Die Notwendigkeit der – auf dem direkten Weg zu erfolgenden – Beförderung ist gesondert für Hin- und Rückfahrt zu begründen.

Sofern keine medizinischen Gründe entgegenstehen, ist eine Sammelfahrt unter Angabe der Patientenzahl zu verordnen, wenn mehrere Patienten zum gleichen Ziel zu fahren sind. Ggf. muss auch die Wartezeit angekreuzt sein.

Weitere Links zu Information zur Krankenbeförderung, Kosten & Voraussetzungen

Pflege.de
kbv.de 
verbraucherzentrale.de

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